20. August 2012
Zur geplanten Reform der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten
2 Min.
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In der medienrechtlichen Fachzeitschrift „Kommunikation & Recht“ (Deutscher Fachverlag) nehmen der stellvertretende Direktor der Landesmedienanstalt Saarland (LMS), Dr. Jörg Ukrow, und der Justiziar der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen), Dr. Murad Erdemir, Stellung zur geplanten Reorganisation der Arbeit der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) der Landesmedienanstalten. Zugleich üben sie deutliche Kritik an der hierzu in der Zeitschrift Multimedia und Recht (MMR 2012, 360 ff.) veröffentlichten Position des Münchener Rechtsanwalts Dr. Marc Liesching.
Mit Ukrow, zugleich stellvertretender Direktor des Instituts für Europäisches Medienrecht (EMR), und Erdemir, zugleich Lehrbeauftragter für Jugendmedienschutzrecht an der Georg-August-Universität Göttingen, setzen sich zwei namhafte Experten auf den Gebieten des Rundfunk- und Jugendmedienschutzrechts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eingehend mit der geplanten Umstrukturierung der KJM auseinander. Diese zielt im Kern auf eine Integration der Geschäfts- und Stabsstelle der KJM in die Gemeinsame Geschäftsstelle der Landesmedienanstalten in Berlin ab und bindet die Landesmedienanstalten infolge der Auflösung der KJM-Stabsstelle, aktuell noch bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) angesiedelt, zugleich stärker in die Arbeitsabläufe beim Jugendmedienschutz ein.
Mit der Umstrukturierung, so Ukrow und Erdemir, geht keine maßgebliche Zunahme des Einflusses der Landesmedienanstalten auf die Entscheidungsfindung ihres Organs KJM einher. Insbesondere sehe die geplante Reorganisation der KJM-Arbeit keine eigenständige und abschließende angebotsinhaltliche Prüfkompetenz einzelner Landesmedienanstalten vor, sodass das Leitprinzip der Vereinheitlichung der Aufsichtsstrukturen entgegen der Position Lieschings nicht tangiert sei. Auch die Staatsferne der KJM werde hierdurch nicht in Frage gestellt, zumal diese bereits aktuell gerade nicht durch die „Staatsbank“ der Bund/Länder-Vertreter, sondern vielmehr erst durch die gleiche Anzahl der Mitglieder aus dem Kreise der binnenpluralistisch strukturierten und staatsfern operierenden Landesmedienanstalten abgesichert werde.
Auch nach dem Vollzug der KJM-Reform bleibt eine „gleichermaßen effiziente wie rechtskonforme Jugendmedienschutz-Aufsicht“ gewährleistet, so das Fazit von Ukrow und Erdemir in der Septemberausgabe von „Kommunikation & Recht“ (K&R). Ab dem 24. August 2012 steht der Artikel unter www.kommunikationundrecht.de zum kostenfreien Download zur Verfügung.
Mit Ukrow, zugleich stellvertretender Direktor des Instituts für Europäisches Medienrecht (EMR), und Erdemir, zugleich Lehrbeauftragter für Jugendmedienschutzrecht an der Georg-August-Universität Göttingen, setzen sich zwei namhafte Experten auf den Gebieten des Rundfunk- und Jugendmedienschutzrechts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eingehend mit der geplanten Umstrukturierung der KJM auseinander. Diese zielt im Kern auf eine Integration der Geschäfts- und Stabsstelle der KJM in die Gemeinsame Geschäftsstelle der Landesmedienanstalten in Berlin ab und bindet die Landesmedienanstalten infolge der Auflösung der KJM-Stabsstelle, aktuell noch bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) angesiedelt, zugleich stärker in die Arbeitsabläufe beim Jugendmedienschutz ein.
Mit der Umstrukturierung, so Ukrow und Erdemir, geht keine maßgebliche Zunahme des Einflusses der Landesmedienanstalten auf die Entscheidungsfindung ihres Organs KJM einher. Insbesondere sehe die geplante Reorganisation der KJM-Arbeit keine eigenständige und abschließende angebotsinhaltliche Prüfkompetenz einzelner Landesmedienanstalten vor, sodass das Leitprinzip der Vereinheitlichung der Aufsichtsstrukturen entgegen der Position Lieschings nicht tangiert sei. Auch die Staatsferne der KJM werde hierdurch nicht in Frage gestellt, zumal diese bereits aktuell gerade nicht durch die „Staatsbank“ der Bund/Länder-Vertreter, sondern vielmehr erst durch die gleiche Anzahl der Mitglieder aus dem Kreise der binnenpluralistisch strukturierten und staatsfern operierenden Landesmedienanstalten abgesichert werde.
Auch nach dem Vollzug der KJM-Reform bleibt eine „gleichermaßen effiziente wie rechtskonforme Jugendmedienschutz-Aufsicht“ gewährleistet, so das Fazit von Ukrow und Erdemir in der Septemberausgabe von „Kommunikation & Recht“ (K&R). Ab dem 24. August 2012 steht der Artikel unter www.kommunikationundrecht.de zum kostenfreien Download zur Verfügung.
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