01. Oktober 2012
Vizepräsidentin der EU-Kommission befürwortet europaweite Vereinheitlichung des Datenschutzrechts
2 Min.
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Digitaler europäischer Binnenmarkt ohne Grenzen gefordert
Wie sollte eine Reform der aus dem Jahr 1995 stammenden EU-Datenschutzvorschriften aussehen? Die Europäische Kommission hat dazu einen Vorschlag ausgearbeitet, zu dem die Vizepräsidentin der EU-Kommission und zuständige Justizkommissarin Viviane Reding in der Oktoberausgabe der medienrechtlichen Fachzeitschrift „Kommunikation und Recht“ (Deutscher Fachverlag) Stellung nimmt.
Der Vorschlag enthält zwei Legislativvorhaben: Zum einen eine Verordnung zur Festlegung eines allgemeinen Datenschutz-Rechtsrahmens der EU und – zum anderen – eine Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten, die zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten und für damit verbundene justizielle Tätigkeiten verarbeitet werden. Dafür, die EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG durch eine unmittelbar geltende EU-Verordnung abzulösen, spreche Reding zufolge an erster Stelle die Notwendigkeit, in Europa einen digitalen Binnenmarkt ohne Grenzen zu schaffen. Ohne einheitliche Regeln im Bereich des Datenschutzes sei es für ein Unternehmen ein leichtes, sich durch die Sitzverlagerung in einen anderen EU-Mitgliedstaat einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.
Die Kommission habe, so Reding in „Kommunikation und Recht“, im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und der Gleichheit der Wettbewerbschancen ein neues System der Anwendung des EU-Datenschutzrechts vorgesehen. Dementsprechend werde klar geregelt, dass für einen Sachverhalt stets nur eine einzige Datenschutzbehörde zuständig ist, nämlich die am Sitz des Unternehmens („One Stop Shop"). Zudem solle sichergestellt werden, dass bei Sachverhalten, die grenzüberschreitend oder für den gesamten EU-Binnenmarkt relevant sind, die nationalen Datenschutzbehörden eng, zuverlässig und schnell im neugeschaffenen sogenannten „Kohärenzverfahren“ zusammenarbeiten.
Insgesamt sei die neue EU-Datenschutzverordnung offen für künftige technologische und gesellschaftliche Entwicklungen und daher bewusst als Datenschutz-Rahmenrecht konzipiert. Reding zufolge werde das neue Datenschutzrecht dem Grundrecht auf den Schutz persönlicher Daten, den Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta garantiert, Geltung verschaffen, das Vertrauen in die digitale Umgebung stärken und das rechtliche Umfeld für Unternehmen und den öffentlichen Sektor wesentlich vereinfachen. Ein solcher Datenschutz könne zu einem Wettbewerbsvorteil für Europa werden, so das Fazit von Reding.
Heft 10 der „Kommunikation und Recht“ K&R erscheint am 4. Oktober 2012. Das vollständige Editorial findet sich #DC142#
Wie sollte eine Reform der aus dem Jahr 1995 stammenden EU-Datenschutzvorschriften aussehen? Die Europäische Kommission hat dazu einen Vorschlag ausgearbeitet, zu dem die Vizepräsidentin der EU-Kommission und zuständige Justizkommissarin Viviane Reding in der Oktoberausgabe der medienrechtlichen Fachzeitschrift „Kommunikation und Recht“ (Deutscher Fachverlag) Stellung nimmt.
Der Vorschlag enthält zwei Legislativvorhaben: Zum einen eine Verordnung zur Festlegung eines allgemeinen Datenschutz-Rechtsrahmens der EU und – zum anderen – eine Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten, die zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten und für damit verbundene justizielle Tätigkeiten verarbeitet werden. Dafür, die EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG durch eine unmittelbar geltende EU-Verordnung abzulösen, spreche Reding zufolge an erster Stelle die Notwendigkeit, in Europa einen digitalen Binnenmarkt ohne Grenzen zu schaffen. Ohne einheitliche Regeln im Bereich des Datenschutzes sei es für ein Unternehmen ein leichtes, sich durch die Sitzverlagerung in einen anderen EU-Mitgliedstaat einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.
Die Kommission habe, so Reding in „Kommunikation und Recht“, im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und der Gleichheit der Wettbewerbschancen ein neues System der Anwendung des EU-Datenschutzrechts vorgesehen. Dementsprechend werde klar geregelt, dass für einen Sachverhalt stets nur eine einzige Datenschutzbehörde zuständig ist, nämlich die am Sitz des Unternehmens („One Stop Shop"). Zudem solle sichergestellt werden, dass bei Sachverhalten, die grenzüberschreitend oder für den gesamten EU-Binnenmarkt relevant sind, die nationalen Datenschutzbehörden eng, zuverlässig und schnell im neugeschaffenen sogenannten „Kohärenzverfahren“ zusammenarbeiten.
Insgesamt sei die neue EU-Datenschutzverordnung offen für künftige technologische und gesellschaftliche Entwicklungen und daher bewusst als Datenschutz-Rahmenrecht konzipiert. Reding zufolge werde das neue Datenschutzrecht dem Grundrecht auf den Schutz persönlicher Daten, den Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta garantiert, Geltung verschaffen, das Vertrauen in die digitale Umgebung stärken und das rechtliche Umfeld für Unternehmen und den öffentlichen Sektor wesentlich vereinfachen. Ein solcher Datenschutz könne zu einem Wettbewerbsvorteil für Europa werden, so das Fazit von Reding.
Heft 10 der „Kommunikation und Recht“ K&R erscheint am 4. Oktober 2012. Das vollständige Editorial findet sich #DC142#
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