Vorschlag für eine verfassungsfeste Erhebung der Grundsteuer mittels Grundsteuererklärung
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Der Finanzwissenschaftler Prof. Dr. habil. Michael Broer (Hochschule Ostfalia in Wolfsburg) und der Wirtschaftswissenschaftler Prof. Dr. Lorenz J. Jarass (Hochschule RheinMain in Wiesbaden) schlagen im Betriebs-Berater (dfv Mediengruppe) eine Grundsteuererhebung mittels Grundsteuererklärung vor, die kurzfristig umgesetzt werden könnte. Die Alternative sieht eine Grundsteuererklärung durch Selbsterklärung des jeweiligen Grundsteuerpflichtigen vor, in der nur Angaben zu Grundstücksgröße und zum Bodenrichtwert sowie zu Nutzfläche und Baujahr des Gebäudes erforderlich sind.
Benötigt werden für das im Gesetzesentwurf vorgesehene Mischmodell folgende Daten, die der Grundsteuerpflichtige selbst erheben kann, wenn er sie in vielen Fällen nicht schon hat:
- Grundstücksgröße laut Bodenkataster (im Katasteramt erhältlich).
- Bodenrichtwert laut Bodenrichtwertkarte (bei der Gemeinde erhältlich).
- Wohn-/Nutzfläche des Gebäudes laut Baugenehmigung (bei der Gemeinde erhältlich, alternativ kann man das selber messen).
- Nutzung (Grundstücksart) wie Wohnen, Gewerbe etc. (Weiß der Grundsteuerpflichtige, steht aber auch im Einheitswertbescheid.)
- Baujahr des Gebäudes (falls nach 1964). Das Baujahr weiß der Grundsteuerpflichtige, es steht aber auch im Einheitswertbescheid (falls nach 1964) bzw. in der Baugenehmigung. Weil die Abschreibung auf max. 70% begrenzt ist, spielen Unterschiede in den Baujahren vor 1964 keine Rolle.
Diese fünf Angaben trägt der Grundsteuerpflichtige ggf. durch Schätzung, in den neuen ELSTER-Reiter Grundsteuererklärung ein. Bei Problemen bedient er sich eines Steuerberaters, wie derzeit auch bei der Einkommensteuererklärung. Aus diesen Angaben kann dann ganz einfach die Grundsteuermesszahl ermittelt und an die Gemeinde wie bisher automatisiert weitergegeben werden. Eine Überprüfung erfolgt stichprobenartig, wie derzeit auch bei der ESt.
Entscheidender Vorteil: Eine Grundsteuererhebung mittels Grundsteuererklärung kann kurzfristig, z. B. ab 01.01.2021, umgesetzt werden.
Falls es in Einzelfällen anfangs Probleme bei der Umsetzung gibt, könnte weiterhin die alte Grundsteuer erhoben werden, aber dann nur als Vorauszahlung für die später nach dem neuen Verfahren festgesetzte Grundsteuer.
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